2/17.8.2 Abzweigung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I

Autor: Klatt

Die Abzweigung nach § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I verschafft dem Jobcenter eine rasche und im Sozialrechtsweg durchsetzbare Erfüllung einer Unterhaltsschuld. Die gleichzeitige Überleitung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet das Jobcenter nicht zu einer Unterhaltsklage vor dem Familiengericht.1)

Eine Abzweigung von Sozialleistungen ist nur dann zulässig, wenn eine Unterhaltspflicht tatsächlich auch besteht. Dies muss jedenfalls auch vom Jobcenter vor einer Abzweigung geprüft werden. Das gilt aber nur, wenn der Unterhalt noch nicht tituliert ist.2) Dies beurteilt sich nach den Vorschriften des BGB. Bei der Festlegung des Selbstbehalts darf dem Leistungsberechtigten deshalb kein geringerer Selbstbehalt belassen werden, als ihm unterhaltsrechtlich zusteht.3) Maßstab ist, wenn kein Unterhaltstitel vorliegt, der Selbstbehalt eines Erwerbslosen nach der Düsseldorfer Tabelle (seit 01.01.2013: 800 Euro).

Liegt demgegenüber ein Unterhaltstitel vor, ist i.d.R. nur ein Selbstbehalt in Höhe des Regelbedarfs zu belassen.4) Bei Erfüllung der laufenden Unterhaltsschuld über eine Abzweigung nach § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I entfällt der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.5)

1)