2/17.8.1 Unterhaltsvorschuss

Autor: Klatt

Den Vorrang der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) gegenüber dem Sozialgeld kann das Jobcenter dadurch durchsetzen, dass es vom Alg II beziehenden Elternteil die Beantragung von Unterhaltsvorschuss fordert und gleichzeitig beim leistungspflichtigen Jugendamt Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X anmeldet. Verzögert oder verweigert der Elternteil die Antragstellung, bietet § 5 Abs. 3 SGB II die Berechtigung, den Unterhaltsvorschuss selbst zu beantragen.

Der Erstattungsanspruch, der auf das Jobcenter direkt übergegangen ist, besteht ab Zustellung der Bedarfsanzeige an den Unterhaltspflichtigen; auf § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird verwiesen. Er umfasst nach dieser Vorschrift das Sozialgeld für das Kind und etwaiges bedarfsüberdeckendes Kindergeld, soweit es auf den Bedarf des Elternteils angerechnet werden darf.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.02.2013