Autor: Klatt |
Den Vorrang der Leistungen nach dem
Der Erstattungsanspruch, der auf das Jobcenter direkt übergegangen ist, besteht ab Zustellung der Bedarfsanzeige an den Unterhaltspflichtigen; auf § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird verwiesen. Er umfasst nach dieser Vorschrift das Sozialgeld für das Kind und etwaiges bedarfsüberdeckendes Kindergeld, soweit es auf den Bedarf des Elternteils angerechnet werden darf.
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