Autor: Klatt |
Maßstab für die Pfändung zum Zweck der Erfüllung einer Unterhaltspflicht ist die Regelung des § 850d ZPO ("Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen"). Dabei ist dem Unterhaltspflichtigen zumindest das mit dem SGB XII definierte Existenzminimum (Regelbedarf) zu belassen.6) Zusätzliche existenznotwendige Bedarfe müssten über einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibedarfs nach § 850f ZPO geltend gemacht werden. Streitig ist, ob Umgangskosten nach Maßgabe von § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen sind.
6) | BGH, Urt. v. 25.11.2010 - |
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