2/17.9.3 Einzelheiten zur Erwerbspflicht

Autor: Klatt

Eine Erwerbspflicht besteht für Unterhaltsschuldner und Unterhaltsberechtigte bis zur Regelaltersgrenze. Diese ist mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 Satz 2 SGB VI, § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG). Für die Geburtsjahrgänge zwischen 1947 und 1963 wird die frühere Altersgrenze von 65 Lebensjahren stufenweise angehoben (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 51 Abs. 2 Satz 2 BBG). Soweit keine Besonderheiten bestehen, sind solche durch den gesetzlichen Rahmen des Sozialrechts vorgegebenen Maßstäbe auch für das Familienrecht zu übernehmen. Dies betrifft sowohl den Kindes- als auch den Ehegattenunterhalt.

Ist ein Unterhaltsschuldner über die Altersgrenze hinaus erwerbstätig, ist seine Tätigkeit insoweit überobligatorisch, ohne dass zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu differenzieren wäre. Ein über die Altersbezüge hinaus erzieltes Einkommen ist dann entsprechend § 1577 BGB nur nach Billigkeit zu berücksichtigen, wobei die Höhe der erreichten Altersversorgung wie auch die Kürzung durch den Versorgungsausgleich von Bedeutung sind. Dies muss nicht zwangsläufig auf eine hälftige Anrechnung des Einkommens hinauslaufen.