2/3.1 Begriff der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 SGB II

Autor: Klatt

2/3.1.1 Erwerbsfähigkeit als Leistungsvoraussetzung

Voraussetzung für den Alg-II-Bezug ist das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Die Erwerbsfähigkeit als Leistungsvoraussetzung umfasst dabei zwei Aspekte:

das Arbeiten-Können, d.h. das Vorliegen einer Leistungsfähigkeit, und

das Arbeiten-Dürfen, d.h., der Zugang zum Arbeitsmarkt ist gewährleistet.

Die Definition der Erwerbsfähigkeit in § 8 Abs. 1 SGB II lehnt sich an das Rentenrecht, und zwar an die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI an.1)

Nach der rentenrechtlichen Begrifflichkeit liegt eine volle Erwerbsminderung dann vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hierbei handelt es sich um die sogenannte medizinische Voraussetzung der Erwerbsminderungsrente, zu deren Bewilligung aber noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis, der Mindestzahl von Pflichtbeiträgen und der Erfüllung von Wartezeit kommen müssen.