2/3.2 Prüfung der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 SGB II

Autor: Klatt

Nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Sofern der kommunale Träger, ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, der Feststellung widerspricht (vgl. § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II), entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachtliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Abs. 4 SGB VI zuständige Träger der Rentenversicherung (§ 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II).

Die Prüfung erfolgt regelmäßig durch ein medizinisches Gutachten. Hierzu schaltet der Leistungsträger seinen Ärztlichen Dienst ein. Dabei können ärztliche Befundunterlagen, die durch den Antragsteller beigebracht werden, zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Entbindet der Antragsteller seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, kann sich der Amtsarzt direkt mit dem Facharzt in Verbindung setzen. Stellt der Amtsarzt fest, dass infolge von Krankheit oder Behinderung eine länger als sechs Monate umfassende Leistungsminderung vorliegt, die keine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden zulässt, so liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 SGB II grundsätzlich nicht vor.