Autor: Düwell |
Der inhaltlich unverändert gebliebene § 96 Abs. 1 AktG regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Soweit Aktiengesellschaften den dort aufgeführten Gesetzen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG), dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) oder dem
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