2/4.5 Ausweitung auf andere Gesellschaftsformen

Autor: Düwell

2/4.5.1 GmbH, Genossenschaft und Versicherungsunternehmen

Die Pflicht zur Steigerung des Frauenanteils an Führungskräften ist nicht auf börsennotierte oder mitbestimmte Aktiengesellschaften beschränkt. Der Kreis der in die Pflicht genommenen Gesellschaften ist hier weiter gezogen. Erfasst werden auch die Gesellschaften, die nicht die für die fixe Mindestquote in § 96 Abs. 1 AktG kumulativ festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Kreis der betroffenen Unternehmen erfasst deshalb neben AG und KGaA auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaften (eG) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG). Durch Änderungen in § 36, § 56 Abs. 2 GmbHG, § 9 Abs. 3 und 4 GenG und 34 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) werden die Leitungsorgane von GmbH, Genossenschaft und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in die Pflicht genommen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) sind die Leitungsorgane von mindestens 3.500 Unternehmen betroffen.

2/4.5.2 Neue Aufgabe für die Gesellschafterversammlung