2/4.3 Änderungen in der Mitbestimmung für fixe Quote

Autor: Düwell

2/4.3.1 Neutrales Mitglied

Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die unter das MontanMitbestG oder MontanMitbestErgG fallen, besteht aus 11, 15 oder 21 bzw. 15 oder 21 Mitgliedern. Er wird paritätisch mit Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besetzt, jedoch ergänzt um ein weiteres "neutrales" Mitglied. Für den Fall des in § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG geregelten Widerspruchs, der zu Getrennterfüllung der Anteilseigner- und Arbeitnehmerbank führt, wird ein gleichlautender § 5a in das MontanMitbestG (Art. 5) und MontanMitbestErgG (Art. 6) eingefügt. Dort wird klargestellt, dass Frauen und Männer auf beiden Bänken jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 % vertreten sein müssen. Das neutrale Mitglied ist folglich bei der Berechnung der Mindestquote nicht zu berücksichtigen, weil es neutral und keiner Bank zuzurechnen ist.

2/4.3.2 Gebundener Wahlvorschlag im MontanMitbestG