2/4.6 Handelsrechtliche Berichtspflichten

Autor: Düwell

2/4.6.1 Berichtspflichten für Aktiengesellschaften

Börsennotierte Aktiengesellschaften haben schon seit längerem nach § 289a Abs. 1 HGB eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In § 289a Abs. 2 HGB ist jetzt eingefügt, dass ab 2016 zusätzlich folgende Erklärungen aufzunehmen sind:

4. bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen;

5. die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen, sofern es sich um folgende Gesellschaften handelt:

a) börsennotierte Aktiengesellschaften, die auf Grund von § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes Mindestanteile einzuhalten haben oder

b) börsennotierte Europäische Gesellschaften (SE), die auf Grund von § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes Mindestanteile einzuhalten haben.