2/5.1 Ausschluss wegen stationärer Unterbringung

Autor: Wülfrath

2/5.1.1 Stationäre Einrichtungen

Seit dem 01.08.2006 besteht ab dem ersten Tag des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung kein Anspruch mehr für Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II); für den Leistungsbezug kommt es daher auf die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts - anders als nach der früheren Gesetzeslage - nicht mehr an.

Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt gleichgestellt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II).

Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus besteht ein Anspruch, wenn der Aufenthalt voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II). Damit ist für diese Gruppe eine Prognoseentscheidung zu Beginn des Aufenthalts im Krankenhaus zu treffen. Eine Person erhält damit dann keine Leistungen nach dem SGB II, wenn von vornherein absehbar ist, dass sich die betreffende Person für länger als sechs Monate in dem Krankenhaus aufhalten wird. Dann ist das (Sozialhilfe) einschlägig. Kann keine Prognoseentscheidung getroffen werden oder wird ein unter sechs Monate dauernder Aufenthalt prognostiziert, greift der Ausschlusstatbestand nach sechs Monaten, so dass für die ersten sechs Monate das und danach das einschlägig ist. Der Begriff des Krankenhauses richtet sich nach § . Einrichtungen der sind in diesem Zusammenhang Krankenhäusern gleichgestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Aufenthalte in beiden Einrichtungen zu addieren sind.