2/5.3 Ausschluss aufgrund eines auswärtigen Aufenthalts

Autor: Wülfrath

Nach § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für eine Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 4a Satz 2 SGB II).

Ein wichtiger Grund liegt nach § 7 Abs. 4a Satz 3 SGB II insbesondere vor bei

Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Nr. 1),

Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt (Nr. 2), oder

Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Nr. 3).

Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 4a Satz 4 SGB II). Die Dauer der Abwesenheiten soll i.d.R. insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 7 Abs. 4a Satz 5 SGB II).

Praxistipp

Rechtzeitig vor Beginn eines auswärtigen Aufenthalts ist beim zuständigen Jobcenter ein Antrag auf Zustimmung ("Urlaubsantrag") zu stellen, um Nachteile zu vermeiden.