2/5.2 Ausschluss wegen Bezugs einer Altersrente

Autor: Wülfrath

Darüber hinaus haben auch Personen, die eine Altersrente beziehen, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II7 Abs. 4 Satz 1 SGB II), und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe die Altersrente gezahlt wird, denn Bezieher von Altersrenten nehmen nicht mehr am Erwerbsleben teil. Reicht die bezogene Rente nicht aus, den Bedarf zu decken, kommen für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII Kapitel 4 in Betracht. Bei Bezug einer Altersrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr besteht zwar kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII, aber eventuell ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Kapitel 3. Für beide Leistungen ist der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.