Autor: Wülfrath |
Nach § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für eine Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 4a Satz 2 SGB II).
Ein wichtiger Grund liegt nach § 7 Abs. 4a Satz 3 SGB II insbesondere vor bei
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Nr. 1), |
Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt (Nr. 2), oder |
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Nr. 3). |
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 4a Satz 4 SGB II). Die Dauer der Abwesenheiten soll i.d.R. insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 7 Abs. 4a Satz 5 SGB II).
PraxistippRechtzeitig vor Beginn eines auswärtigen Aufenthalts ist beim zuständigen Jobcenter ein Antrag auf Zustimmung ("Urlaubsantrag") zu stellen, um Nachteile zu vermeiden. |
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