Autor: Wülfrath |
Ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Hilfebedürftige, soweit sie eine Ausbildung absolvieren, die im Rahmen des
Danach ist grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig der Besuch von
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), |
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG), |
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG), |
Höheren Fachschulen und Akademien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG) oder |
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