2/5.4 Ausschluss wegen eines Anspruchs auf Förderung der Ausbildung

Autor: Wülfrath

2/5.4.1 Ausbildungsförderung

Ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Hilfebedürftige, soweit sie eine Ausbildung absolvieren, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder im Rahmen der §§ 60 - 62 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) dem Grunde nach förderfähig ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildung tatsächlich entsprechend gefördert wird.

Danach ist grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig der Besuch von

Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG),

Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG),

Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG),

Höheren Fachschulen und Akademien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG) oder

Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG).