2/5.5 Leistungen als Darlehen

Autor: Wülfrath

Auch wenn durch einen Anspruch auf BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sind, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens erbracht werden, soweit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Nichtgewährung der Leistungen nach dem SGB II als außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar erscheinen lassen. Da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, ist § 39 SGB I bei der Entscheidung zu beachten.

Wichtiger Hinweis

Das bloße Unterschreiten des Lebensniveaus eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt für den Auszubildenden noch keine besondere Härte in diesem Sinne dar. Auch ist es nach Auffassung des BVerwG vor allem Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt mit abzudecken.