3/4.1.5 Vermögen im Prozesskostenhilferecht

Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII88 BSHG a.F.) ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung, ob Vermögen einsetzbar ist, vollzieht sich in drei Stufen:

Ist das Vermögen generell einsetzbar (Teil 3/4.1.5.1)?

Besteht ein Verwertungsverbot (Teil 3/4.1.5.2)?

Ist der Einsatz des Vermögens zumutbar (Teil 3/4.1.5.3)?