Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII (§ 88 BSHG a.F.) ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung, ob Vermögen einsetzbar ist, vollzieht sich in drei Stufen:
Ist das Vermögen generell einsetzbar (Teil 3/4.1.5.1)? |
Besteht ein Verwertungsverbot (Teil 3/4.1.5.2)? |
Ist der Einsatz des Vermögens zumutbar (Teil 3/4.1.5.3)? |
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