Autor: Kohte |
Der Antrag wird i.d.R. schriftlich nach § 117 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht gestellt.
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in 1. Instanz
Ihm sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "sowie entsprechende Belege" beizufügen. Für diese sind die Vordrucke nach der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) maßgeblich, die im Dezember 2003 sowohl durch das SGB II als auch durch das SGB XII geändert worden ist.1) In der gerichtlichen Praxis wird das Antragserfordernis relativ strikt ausgelegt. Es wird zwar nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung qualifiziert, jedoch wird eine Erklärung, die nicht den Anforderungen an das Formular genügt, in der Regel als unbegründet zurückgewiesen.2) Entscheidend sollte sein, dass die mit dem Vordruck verlangten Informationen möglichst vollständig und zeitnah in das Verfahren eingeführt werden.
Anlage zum PKH-Antrag
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