BAG - Beschluss vom 08.11.2004
3 AZB 54/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 379
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 245/03

Prozeßkostenhilfe

BAG, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen 3 AZB 54/03

DRsp Nr. 2007/11446

Prozeßkostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Gewährung von "Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin A ab mündlicher Antragstellung (10.12.2002)".

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2002, eingegangen am selben Tag, hatte die Klägerin Kündigungsschutzklage und Zahlungsklage erhoben. Im Gütetermin vom 10. Dezember 2002 hat die Klägervertreterin namens ihrer Mandantin zu Protokoll Prozesskostenhilfe beantragt und anschließend einen Vergleich geschlossen, den beide Parteien bis zum 24. Dezember 2002 widerrufen konnten. Ein Widerruf ist nicht erfolgt.

Am 13. Dezember 2002 ist beim Arbeitsgericht ein nicht unterschriebener Prozesskostenhilfeantrag der Klägervertreterin vom 9. Dezember 2002 nebst einer ausgefüllten, von der Klägerin zwar unterschriebenen, aber nicht mit Datum versehenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen. Unter "Andere Einnahmen" war "Krankengeld (Verletztengeld)" angegeben. Die dazugehörende Spalte "EUR brutto" war mit einem Fragezeichen versehen. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 hat die Klägervertreterin eine Krankengeldbescheinigung der BARMER Ersatzkasse vom 11. November 2002 vorgelegt.