LAG Hamm - Beschluss vom 03.09.2003
4 Ta 245/03
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 369

Prozesskostenhilfe: Rückwirkung nur bis zur vollständigen Antragstellung - Vollständigkeit des Antrags

LAG Hamm, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 245/03

DRsp Nr. 2003/12593

Prozesskostenhilfe: Rückwirkung nur bis zur vollständigen Antragstellung - Vollständigkeit des Antrags

»1. Eine Frist für das PKH-Gesuch sieht das Gesetz zwar nicht vor, jedoch muß das Gesuch bis zum Abschluß der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Eine PKH-Bewilligung ist noch für die Instanz möglich, wenn zwischen Abschluß eines Prozeßvergleichs und Ablauf der Widerrufsfrist ein vollständiges PKH-Gesuch bei Gericht eingeht.2. Solange der amtliche Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht eingereicht ist, ist der PKH-Antrag nicht formgerecht gestellt. Wird der Vordruck zusammen mit den "entsprechenden Belegen" nachgereicht wird, dann kann Prozeßkostenhilfe rückwirkend nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des vollständigen Nachreichens der PKH-Unterlagen bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe: