Autor: Kloppenburg |
Für die Berechnung der Frist gelten die allgemeinen Regeln, d.h., dass
der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht mitzählt (§ 187 Abs. 1 BGB), |
die Frist mit Ablauf desselben Wochentags endet, an dem die Kündigung zugegangen ist, |
dann, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die Frist erst mit dem Ende des folgenden Werktags abläuft (§ 193 BGB). |
Die Frist beginnt in besonders geregelten Ausnahmefällen später zu laufen.
Ausnahmsweise ist der Fristbeginn herausgeschoben, wenn für die Kündigung die nachträgliche Zustimmung einer Behörde erforderlich ist oder die Zustimmung nachträglich erfolgt. Das ergibt sich aus § 4 Satz 4 KSchG.
So kann die Kündigung von religiös, rassisch oder politisch Verfolgten nach Landesrecht nur mit einer Zustimmung zulässig sein, die auch im Nachhinein erteilt werden kann.25) Ähnliches gilt in einigen Bundesländern auch für Bergmannsversorgungsscheininhaber.26)
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