Autor: Kloppenburg |
Es ist ausreichend, wenn die Kündigungsschutzklage bei irgendeinem Arbeitsgericht oder einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs eingereicht wird. Es muss nicht zuständig sein. Es ist ausreichend, wenn die Verweisung an das zuständige Gericht erfolgt,50) auch wenn dies erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist geschieht.
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