Autor: Spinner |
Zahlreiche arbeitsgerichtliche Prozesse enden bereits im Gütetermin durch Erlass eines Versäumnisurteils. Meist ergeht ein Versäumnisurteil gegen die säumige Beklagtenseite gem. § 331 ZPO. Erscheint oder verhandelt eine Partei im Gütetermin nicht, so kann auf Antrag der erschienenen bzw. verhandelnden Partei ein entsprechendes Versäumnisurteil ergehen.
In jedem Fall kann die säumige Partei, gegen die das Versäumnisurteil ergangen ist, hiergegen gem. § 59 ArbGG i.V.m. § 338 ZPO Einspruch einlegen. Nach § 59 Satz 3 ArbGG ist die Partei mit der Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich auf die Möglichkeit des Einspruchs und die Einspruchsfrist hinzuweisen.
Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf. Über den Einspruch gegen ein echtes Versäumnisurteil entscheidet die Instanz, die das Versäumnisurteil erlassen hat.
Liegt hingegen ein sogenanntes unechtes Versäumnisurteil vor, so findet hiergegen nicht der Einspruch, sondern vielmehr nach den allgemeinen Statthaftigkeitsvoraussetzungen die Berufung bzw. für den Fall, dass das unechte Versäumnisurteil vom Landesarbeitsgericht erlassen wurde, die Revision statt.
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