4/8.3.2 Widerspruch gegen Mahnbescheid (§ 46a ArbGG i.V.m. § 694 Abs. 1 ZPO)

Autor: Spinner

Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren findet ebenso wie im allgemeinen Zivilprozess das Mahnverfahren statt. Es richtet sich grundsätzlich nach den §§ 688 ff. ZPO. Es sind jedoch die Sondervorschriften in § 46a ArbGG zu beachten. Das Mahnverfahren bietet sich zur schnellen Titulierung eines (unstreitigen) Zahlungsanspruchs an. In diesem Fall ist das Mahnverfahren kostengünstiger.

Örtliche Zuständigkeit

Anders als im Zivilprozess, wo gem. § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO für das Mahnverfahren, sofern eine Konzentration bei einem zentralen Mahngericht nicht stattgefunden hat, ausschließlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Mahnantrag bei dem für die Hauptsache zuständigen Arbeitsgericht einzureichen (§ 46a Abs. 2 ArbGG). Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach den §§ 12, 13, 17, 21, 29 ZPO und § 48 Abs. 1a ArbGG.

Statthaftigkeit des Mahnverfahrens