4/9.2 Rechtsnatur des Prozessvergleichs

Autor: Spinner

Doppelnatur

Kennzeichnend für den Prozessvergleich ist dessen Doppelnatur.1) Nach heute herrschender Auffassung stellt der Prozessvergleich sowohl ein Rechtsgeschäft nach bürgerlichem Recht i.S.d. § 779 BGB als auch eine Prozesshandlung dar.2) Ein wirksamer Prozessvergleich ist eine untrennbare Einheit aus beiden Komponenten, die gegenseitige Wechselwirkungen entfalten.

Materielles Recht

Materiellrechtlich richtet sich der Prozessvergleich nach § 779 BGB. Er ist demnach ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Zwar muss ein Prozessvergleich nicht begriffsnotwendig eine materiellrechtliche Regelung enthalten, gleichwohl ist dies regelmäßig der Fall, da eine solche bereits dann vorliegt, wenn im Vergleich irgendeine Kostenregelung enthalten ist. Durch die Kostenregelung im Prozessvergleich wird die materielle Rechtslage neu festgelegt und damit letztlich eine materiellrechtliche Regelung getroffen.3)

Prozesshandlung