Autor: Spinner |
Der Prozessvergleich im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren trifft regelmäßig eine Regelung über die Kosten des Rechtsstreits. Zwar bestimmt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, dass im Urteilsverfahren in erster Instanz ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen ist. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt in erster Linie den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus § 91 ZPO aus, eine hiervon abweichende Regelung in einem Prozessvergleich ist gleichwohl möglich.1) So kann sich der beklagte Arbeitgeber in einem Prozessvergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses verpflichten, die Anwaltskosten des klagenden Arbeitnehmers zu übernehmen.
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