5/10.2 Die aufschiebende Wirkung

Autor: Klatt

Eine zusätzliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der aufschiebenden Wirkung ergibt sich für den sozialrechtlichen Bereich aus § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Angesprochen sind hier Entscheidungen über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.