5/10.1 Rechtsschutzbedürfnis in Anfechtungssachen

Autor: Klatt

Liegt ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung vor, haben auch Anfechtungswiderspruch bzw. Klage des Dritten gem. § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG aufschiebende Wirkung. Die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht wird vor allem im Falle der Anfechtung eines begünstigenden Verwaltungsakts durch einen belasteten Dritten von Bedeutung:

Die aufschiebende Wirkung entfällt gem. § 86a Abs. 2 Nr. SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist, und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Auf Antrag des begünstigten Adressaten des Verwaltungsakts kann bei eingetretener aufschiebender Wirkung das Sozialgericht gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehbarkeit anordnen.

In den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG, also wenn die aufschiebende Wirkung entfallen ist, kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG). Auf kann das Gericht der Hauptsache gem. § Abs. Satz 1 Nr. 2 in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.