5/10.3 Die sofortige Vollziehbarkeit

Autor: Klatt

Im Bereich des SGB V haben insbesondere der Widerspruch und die Klage gegen die vertragsärztliche Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung und Aufhebung keine aufschiebende Wirkung; dies ergibt sich aus §§ 85 Abs. 4 Satz 6, 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V.

Hier geht es vor allem um die von der Krankenkasse gem. § 85 Abs. 1 SGB V mit befreiender Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung entrichtete Gesamtvergütung, die die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung (§ 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V) sowie an die Vertragszahnärzte (§ Abs. Satz 1 ) nach einem zuvor im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab erteilt. Dass Widerspruch und Klage gegen die so festgesetzten Honorarbescheide keine aufschiebende Wirkung haben, gilt auch für die Aufhebung ex tunc, also für die Rückforderung bereits ausbezahlter Honorare. Denn sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der Vergleich mit der Formulierung des § Abs. Nr. 2 und 3 sprechen gegen eine aufschiebende Wirkung. Während der Gesetzgeber in § von der "Entziehung" und damit ausdrücklich von einer Aufhebung ex tunc spricht, ist in den Regelungen der §§ Abs. Satz 6, Abs. Satz 6 von "Aufhebung" die Rede.