5/1.4.1 Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Autor: Spinner

5/1.4.1.1 Anwaltskosten

Bedeutsame Abweichung von der ZPO

Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat die obsiegende Partei im erstinstanzlichen Urteilsverfahren u.a. keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Diese Regelung stellt eine erhebliche Abweichung zu § 91 Abs. 1 ZPO dar. Sie besteht in ihrem Kern schon seit dem Ende des 19. Jahrhunderts und beruht auf denselben sozialpolitischen Erwägungen wie die Gebührenprivilegien in der Arbeitsgerichtsbarkeit, nämlich der Verbilligung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahrens. Verfassungsrechtlich ist diese Regelung nicht zu beanstanden.1) Gleichwohl ist sie nicht zuletzt im Hinblick auf die wachsende Zahl rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer rechtspolitisch nicht unproblematisch. Sie begünstigt allerdings den Abschluss von Vergleichen vor den Arbeitsgerichten, da Anwaltskosten regelmäßig keinen Streitpunkt zwischen den Parteien darstellen.