5/2.1 Versicherung kraft Gesetzes

Autor: Klatt

5/2.1.1 Allgemeines

In § 5 Abs. 1 SGB V ist der Kreis der versicherungspflichtigen Personen abschließend geregelt. In § 5 Abs. 2 -4a SGB V sind ergänzende Regelungen zu den Tatbeständen des § 5 Abs. 1 SGB V enthalten. § 5 Abs. 5 SGB V regelt den Ausschluss der Versicherungspflicht bei Selbständigen. § 5 Abs. 5a SGB V regelt ergänzend u.a. die Frage der Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II und unmittelbar vorhergehender privater Krankenversicherung. § 5 Abs. 6 -8a SGB V regelt Konkurrenzverhältnisse zwischen mehreren Versicherungspflichttatbeständen. § 5 Abs. 9 SGB V behandelt das Verhältnis zu den privaten Krankenversicherungen. § 5 Abs. 11 SGB V regelt die Versicherungspflicht von Ausländern aus Drittstaaten.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist beschäftigungsbezogen. Dies ist historisch begründet als eine Versicherung für Arbeitnehmer i.S.d. § 7 SGB IV. Die in § 5 SGB V aufgeführten Personen sind pflichtversichert. Pflichtversichert bedeutet, die Mitgliedschaft und der damit verbundene Versicherungsschutz treten kraft Gesetzes ein, sobald der dort beschriebene Tatbestand erfüllt ist. Die Versicherungspflicht beginnt und endet somit automatisch, es bedarf weder einer Meldung des Versicherten noch einer Aufnahmeerklärung der Krankenkasse, um die Versicherung auszulösen. Ein Kündigungsrecht in der GKV besteht somit für den Kreis der pflichtversicherten Personen nicht.