5/2.2 Versicherungsberechtigung/freiwillige Versicherung

Autor: Klatt

Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, können unter bestimmten Umständen versicherungsberechtigt sein und sich folglich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Diese Personen werden also nicht kraft Gesetzes versichert (siehe hierzu Teil 5/2.1), sondern müssen sich selbst um den Krankenversicherungsschutz kümmern.

Damit eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Krankenversicherung können beitreten (§ 9 Abs. 1 SGB V):

Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren (Nr. 1);

Personen, deren Familienversicherung (§ 10 SGB V) erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen, wenn die vorgenannten Vorversicherungszeiten nach Nr. 1 erfüllt sind (Nr. 2);

Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt (Nr. 3);