5/2.3 Versicherung der Familienangehörigen

Autor: Klatt

5/2.3.1 Voraussetzungen

Die Familienversicherung erfasst die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder. Vom Begriff "Familienangehörigen" umfasst sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder des Mitglieds sowie die Kinder von familienversicherten Kindern.

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (§ 10 Abs. 1 SGB V):

Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

Der Familienangehörige darf weder Pflicht- noch freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein, wobei die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung) außer Betracht bleibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V).