5/4.1 Grundlagen und Rechtsprechung des BVerfG

Autor: Klatt

Nach § 86b Abs. 2 SGG können einstweilige Regelungsanordnungen ergehen, wenn nur dadurch wesentliche Nachteile abgewandt werden können. Sie setzen einen Anordnungsanspruch, also ein materielles Recht auf die inhaltliche Entscheidung, und einen Anordnungsgrund, also Eilbedürftigkeit, voraus; diese sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ermöglicht i.d.R. allein vorläufige Regelungen. In diesen Fällen sind allerdings Therapien strittig, deren Kosten Versicherte nicht tragen können; im Fall des Unterliegens in der Hauptsache werden sie also die Kosten einer einstweilig gewährten Behandlung nicht zurückzahlen können, so dass ein Rückerstattungsanspruch der Kassen aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO ins Leere ginge. Die begehrte Regelung nimmt damit faktisch die Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Dies ist nur möglich, falls sonst unzumutbare Nachteile für den Antragsteller zu erwarten wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Dann ist ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig.1)