5/4.3 Ausgewählte Entscheidungen zum einstweiligen Rechtsschutz

Autor: Klatt
1.

Zur Feststellung des Endes der Mitgliedschaft des Antragstellers bei einer Krankenkasse: LSG Niedersachsen, Beschl. v. 10.08.2004 - L 4 KR 204/04 ER.

Ein Anordnungsgrund ist auch dann gegeben, wenn durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine aufwendige und komplizierte Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich vermieden wird. Es geht nicht nur um die Höhe der Beiträge, sondern um die Statusfrage, so dass die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer aufwendigen und komplizierten Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses führen könnte.

2.

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid im Hinblick auf die Aufrechnung mit einer umstrittenen rechtswegfremden Forderung gegen die Beitragsforderung und zur Einrede der Arglist gegen einen Beitragsanspruch wegen eines nicht in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2006 - L 1 B 455/06 KR ER) fallenden Schadensersatzanspruchs des Beitragsschuldners auf Freistellung dieser Forderung gegen den Versicherungsträger: LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.02.2005 - L 5 ER 133/04 KR.

3.

Vertragsärztliche Versorgung: Zur Spezialität der Regelungen in Zulassungssachen (§§ 96, 97 SBG V) gegenüber den allgemeinen Regelungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG : LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 20.09.2005 - L 3 KA 92/05 ER.

4.