BSG - Urteil vom 08.09.2005
B 13 RJ 44/04 R
Normen:
FRG § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 19 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 154
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 1664/02
SG Karlsruhe - S 14 RJ 2030/01 - 08.03.200,

5/6-Kürzung bei Beitragszeiten in Rumänien

BSG, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen B 13 RJ 44/04 R

DRsp Nr. 2006/658

5/6-Kürzung bei Beitragszeiten in Rumänien

Bei Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung sind die Beitragszeiten nicht auf 5/6 gemäß § 19 Abs. 2 FRG aF zu kürzen, wenn es sich bei den von einer LPG in Rumänien pauschal für die Gesamtheit ihrer Mitglieder abgeführten Rentenbeiträgen um solche der gesetzlichen Rentenversicherung handelt und für eine Versicherte eine volle Beitragsleistung der LPG erfolgt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 19 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Rumänien in der Zeit von 1966 bis 1977 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene oder nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten bzw Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind.

Die im Jahre 1924 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie siedelte am 10. November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien war sie von 1957 bis 1980 in der CAP (rumänische Abkürzung für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft >LPG<) Sandra tätig. Von Dezember 1981 an bezog sie bis zu ihrer Ausreise eine Rente aus der rumänischen Sozialversicherung.