6/12.1 Renteninformation

Autor: Nau

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, Versicherten ab ihrem 27. Geburtstag jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation zu übersenden, sofern zu diesem Zeitpunkt schon mindestens fünf Beitragsjahre erfüllt sind (§ 109 Abs. 1 SGB VI). Die Renteninformation enthält insbesondere (§ 109 Abs. 2 SGB VI):

Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,

Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,

eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,

Informationen, wie sich künftige Rentenanpassungen auswirken können, und

eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

Die Renteninformation ist nicht rechtsverbindlich. Sie soll gerade jüngeren Versicherten die Möglichkeit geben, Notwendigkeit und Umfang einer zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersversorgung einzuschätzen. Die Renteninformation ist ein Kontoauszug über die bisher erworbenen Anwartschaften und stellt einen Überblick über persönliche Ansprüche und zu erwartende Leistungen im Alter dar.

Bei den in der Renteninformation genannten Beträgen handelt es sich um . Von dem genannten Rentenbetrag sind noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie ggf. Steuern zu zahlen.