Autor: Nau |
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten Versicherte alle drei Jahre eine Rentenauskunft (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Eine Rentenauskunft ist dann sinnvoll, wenn das Versicherungskonto vollständig ist. Daher findet vor einer Rentenauskunft immer eine Kontenklärung statt. Die Rentenauskunft enthält insbesondere (§ 109 Abs. 4 SGB VI):
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, |
allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, |
eine ausführliche Rentenberechnung, |
jeweils die Höhe einer Regelaltersrente, einer vollen Erwerbsminderungsrente, einer Witwen- bzw. Witwerrente, die sich ohne eine weitere Beitragsleistung errechnet. |
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