| Autor: Nau |
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten Versicherte alle drei Jahre eine Rentenauskunft (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Eine Rentenauskunft ist dann sinnvoll, wenn das Versicherungskonto vollständig ist. Daher findet vor einer Rentenauskunft immer eine Kontenklärung statt. Die Rentenauskunft enthält insbesondere (§ 109 Abs. 4 SGB VI):
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