6/12.2 Rentenauskunft

Autor: Nau

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten Versicherte alle drei Jahre eine Rentenauskunft (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Eine Rentenauskunft ist dann sinnvoll, wenn das Versicherungskonto vollständig ist. Daher findet vor einer Rentenauskunft immer eine Kontenklärung statt. Die Rentenauskunft enthält insbesondere (§ 109 Abs. 4 SGB VI):

eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,

allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,

eine ausführliche Rentenberechnung,

jeweils die Höhe einer Regelaltersrente, einer vollen Erwerbsminderungsrente, einer Witwen- bzw. Witwerrente, die sich ohne eine weitere Beitragsleistung errechnet.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.04.2019