6/12.3 Rentenversicherungsrechtliche Zeiten

Autor: Nau

6/12.3.1 Nachweis

Die Höhe der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist davon abhängig, in welcher Höhe und Dauer Beiträge geleistet worden sind. Neben den Beitrags- und Beschäftigungszeiten können bei der Rentenberechnung Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten rentensteigernd berücksichtigt werden, in denen keine oder nur geminderte Beiträge entrichtet worden sind.

Rentenversicherungsrechtliche Zeiten sowie ihre wirksame Beitragsentrichtung müssen grundsätzlich gem. § 21 SGB X nachgewiesen werden. Insoweit ist erforderlich, dass eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht. Zur Glaubhaftmachung, dass die Pflichtbeiträge wirksam gezahlt wurden, sind die §§ 199, 203 und 286 SGB VI heranzuziehen.

6/12.3.2 Beitrags- und Beschäftigungszeiten

Beitrags- und Beschäftigungszeiten sind gem. § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.