6/18.1.1.6 Verjährung von Ansprüchen aus dem Wettbewerbsverbot

Autor: Wertheimer

Verjährungsfristen und Kenntnis des Arbeitgebers

Die Ansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB verjähren gem. § 61 Abs. 2 HGB in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber von dem Abschluss des Geschäfts oder dem unzulässigen Betrieb eines Handelsgewerbes1) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kenntnis des Arbeitgebers steht die Kenntnis seiner gesetzlichen Vertreter - im Fall einer GmbH also des Geschäftsführers (§ 35 Abs. 1 GmbHG) - gleich, ggf. auch die Kenntnis von Personen, die intern zur Geltendmachung der Rechte aus § 61 HGB bevollmächtigt sind (z.B. ein Prokurist). Für den Beginn der Verjährungsfrist genügt die Kenntnisnahme bzw. die grobfahrlässige Unkenntnis von der Tatsache des Wettbewerbsgeschäfts, auf die Kenntnis des genauen Inhalts kommt es nicht an. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers oder seiner Vertreter verjähren seine Ansprüche in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.

Keine Verjährungshemmung durch Auskunftsklage

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt u.a. durch Erhebung einer Leistungsklage, wobei diese im Wege einer Stufenklage gem. § 254 ZPO mit einem Auskunftsanspruch gekoppelt sein kann; die bloße Auskunftsklage ist keine die Verjährung hemmende Rechtsverfolgung i.S.d. Vorschrift.2)