Autor: Wertheimer |
Hat der Arbeitgeber zu den in § 60 Abs. 1 HGB genannten Konkurrenztätigkeiten seine Einwilligung erklärt, unterliegt der Arbeitnehmer keinem Wettbewerbsverbot. Sie kann vom Arbeitgeber ausdrücklich oder konkludent erteilt werden; die Einwilligung kann sich auf eine Konkurrenztätigkeit insgesamt erstrecken oder auf bestimmte Konkurrenztätigkeiten beschränkt werden. Gemäß § 60 Abs. 2 HGB gilt die Einwilligung als erteilt, wenn dem Arbeitgeber bei der Anstellung des Arbeitnehmers bekannt ist, dass dieser ein Gewerbe betreibt und der Arbeitgeber die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. Für das Geschäftemachen i.S.d. § 60 Abs. 1 zweite Alternative gilt die Einwilligungsfiktion des Absatzes 2 nach dem eindeutigen Wortlaut nicht.
Bei Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang der Einwilligung obliegt die Beweislast dem Arbeitnehmer.1)
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