»... Ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung trifft den Kündigenden auch bei der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (BAG, Urteil vom 24. 11. 1983, AP Nr. 76 zu § 626 BGB [hier: VI (610) 173 b-c] ..). Derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausspricht und damit ein Gestaltungsrecht ausübt, ist darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können, die Grundlage für seine Rechtsausübung darzustellen (BAGE 2, 333 ..).
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