6/2.3.3 Rechtsfolgen der unterlassenen Beteiligung

Autor: Schneider

Tatsächliche Arbeitsaufnahme

Als Einstellung nach § 99 BetrVG ist nicht der Arbeitsvertrag, sondern erst die tatsächliche Arbeitsaufnahme bei Eingliederung in die Arbeitsorganisation zu verstehen. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats führt deshalb nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags, sondern lediglich zu einem Anspruch des Betriebsrats nach Maßgabe der §§ 100 f. BetrVG, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu unterlassen habe. Der Arbeitgeber ist in dem Fall, dass die Zustimmung des Betriebsrats endgültig versagt wird, berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zu kündigen. Wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags über das Fehlen der Zustimmung des Betriebsrats informiert wurde, kommt sogar eine fristlose Kündigung in Betracht.8) Ferner kann der Arbeitsvertrag bereits unter der Bedingung einer Zustimmungserteilung durch den Betriebsrat geschlossen werden.9)

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 105 BetrVG hat zwar auf die personelle Maßnahme rechtlich keinen Einfluss und stellt auch keine Ordnungswidrigkeit dar, bei wiederholter Verletzung kann der Betriebsrat jedoch ein Zwangsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG einleiten.10)