6/3.2 Begriff der Berufsunfähigkeit

Autor: Nau

Als berufsunfähig ist der Versicherte entsprechend der Definition in § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu qualifizieren, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte vor Rentenantragstellung zuletzt dauerhaft ausgeübt hat.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.04.2019