6/3.1 Grundlagen

Autor: Nau

§ 240 SGB VI soll den Rentenbewerbern, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind, als Übergangsvorschrift sowie zur Besitzstandswahrung einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit im Wesentlichen nach dem bis 31.12.2000 geltenden § 43 SGB VI a.F. ermöglichen.

Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Versicherten, die zur Zeit des Inkrafttretens der Vorschrift des § 240 SGB VI am 01.01.2001 das 40. Lebensjahr vollendet hatten.

Gemäß § 302b Abs. 1 SGB VI besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, sofern bereits am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI a.F. bestand oder ein Rentenverfahren anhängig war und die Rente wegen Berufsunfähigkeit am 30.06.2017 weiterhin geleistet wurde. Es müssen jedoch die Voraussetzungen fortbestehen, die den Rentenanspruch seinerzeit begründet haben.

Da Renten wegen Berufsunfähigkeit auch in der Vergangenheit häufig nur befristet gewährt worden sind, finden auf diejenigen Versicherten, die einen Antrag auf Weitergewährung der zunächst befristeten Berufsunfähigkeitsrente über den Wegfallmonat hinaus geltend machen, die Anspruchsvoraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. Anwendung.