6/3.4 Wechsel des Berufs

Autor: Nau

Zur Bestimmung des bisherigen Berufs i.S.v. § 240 Abs. 2 SGB VI ist nicht erforderlich, dass dieser während des gesamten Zeitraums der Wartezeit von 60 Monaten ausgeübt worden ist. Ausreichend ist, dass der ausgeübte Beruf auf Dauer angelegt war und auch ausgeübt wurde. Wird der Beruf aufgrund gesundheitlicher Probleme vor Erfüllung der Wartezeit aufgegeben, kann er bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 SGB VI nicht mehr berücksichtigt werden. Begründet wird dies damit, dass für einen vor Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten bereits aufgegebenen Beruf noch kein Versicherungsschutz bestanden hat.

Wichtiger Hinweis

In den Fällen, dass ein Beruf infolge qualitativer Einschränkungen bereits bei Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung nur eingeschränkt oder auf Kosten der Gesundheit ausgeübt werden konnte, führt dies dazu, dass ein solcher Beruf bei der Prüfung des Rentenanspruchs keine Berücksichtigung finden kann. Dies basiert darauf, dass als Voraussetzung eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zunächst das Unvermögen des Versicherten vorliegen muss, seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können. Wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf jedoch schon von Anbeginn nicht vollständig ausüben konnte, kann dieser aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht herangezogen werden.