| Autor: Nau |
Zur Bestimmung des bisherigen Berufs i.S.v. § 240 Abs. 2 SGB VI ist nicht erforderlich, dass dieser während des gesamten Zeitraums der Wartezeit von 60 Monaten ausgeübt worden ist. Ausreichend ist, dass der ausgeübte Beruf auf Dauer angelegt war und auch ausgeübt wurde. Wird der Beruf aufgrund gesundheitlicher Probleme vor Erfüllung der Wartezeit aufgegeben, kann er bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 SGB VI nicht mehr berücksichtigt werden. Begründet wird dies damit, dass für einen vor Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten bereits aufgegebenen Beruf noch kein Versicherungsschutz bestanden hat.
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