6/3.6.3 Sozialversicherungsbeiträge

Autor: Sadtler

Abführungspflicht

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen (§ 28e SGB IV). Er ist dabei berechtigt, den Arbeitnehmeranteil von der Bruttovergütung einzubehalten. Unterlässt er den Beitragsabzug, kann dies nur noch bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden (§ 28g Satz 3 SGB IV). Anders ist dies nur dann, wenn der frühere Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Abs. 3 SGB IV). Führt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe ab, so kann er gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig werden.7)

Zusammensetzung des Sozialversicherungsbeitrags

Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese werden i.d.R. jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Dazu kommen noch die vom Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft zu zahlende Unfallversicherung, die Insolvenzgeldumlage, die Umlage U1/U2 (Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz) und ggf. die Künstlersozialabgabe.

Die Beitragssätze betragen im Jahr 2021:

Versicherungszweig

Beitragssatz in %des Bruttoentgelts

Arbeitgeberanteil

Arbeitnehmeranteil

Krankenversicherung

14,6 %

7,3 %

7,3 %

Pflegeversicherung(Zuschlag für Kinderlose vom AN = 0,25 %)

3,05 %

1,525 %

1,525 % plus ggf. 0,25 %