6/3.6.1 Brutto- und Nettovergütung

Autor: Sadtler

Auszahlung

Haben sich die Arbeitsvertragsparteien auf eine bestimmte Vergütungshöhe geeinigt, ist regelmäßig die Bruttovergütung gemeint;1) dem Arbeitnehmer wird also nicht die gesamte vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung ausgezahlt, sondern ein um die Abzüge, d.h. um die Lohnsteuer und um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzter Betrag (Nettovergütung). Zu diesem Abzug ist der Arbeitgeber sowohl befugt als auch verpflichtet. Die Lohnsteuer ist an das Finanzamt (§§ 38, 41a EStG) und der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsträger abzuführen (§ 28g SGB IV); der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen gehört nicht zur Vergütung.

Nettoentgeltvereinbarung

Soll der Arbeitgeber auch die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, bedarf es einer besonderen Nettolohnvereinbarung ("brutto für netto"), für deren Abschluss der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist.2) Die Bruttovergütung erhöht sich dann um die vom Arbeitgeber übernommenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.