BAG - Urteil vom 21.07.2009
1 AZR 167/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 2; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 40 Abs. 2; EStG § 40 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP EStG § 38 Nr. 11
NZA 2009, 1213
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 433/07
ArbG Lübeck, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2228 c/07

Steuerschuldnerschaft bei pauschalierter Lohnsteuer; Auslegung eines Kostenerstattung vorsehenden Sozialplans

BAG, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 167/08

DRsp Nr. 2009/21814

Steuerschuldnerschaft bei pauschalierter Lohnsteuer; Auslegung eines "Kostenerstattung" vorsehenden Sozialplans

1. a) Wer die Steuer im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien wirtschaftlich zu tragen hat, ist keine Frage des Steuerrechts. § 40 Abs. 3 EStG schließt als spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung nur die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Steuergläubiger aus, verfolgt aber keine zivilrechtlichen Ziele und ist keine schuldrechtliche Zuordnungsnorm. b) Bei der pauschalen Lohnsteuer handelt es sich um eine Steuer, die zwar steuertechnisch die Schuldnerschaft des Arbeitgebers begründet, die aber gleichwohl aufgrund einer Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht und von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitet ist. Der Arbeitgeber ist danach nicht originärer Steuerschuldner. Erst mit Übernahme der aus dem Steuerverhältnis mit dem Arbeitnehmer entstandenen Lohnsteuer im Pauschalierungsverfahren übernimmt er diese als eigene Schuld, die sich in seiner Person nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach ändert.